Der Bundesrat – die Vertretung der Landesregierungen

Machtbefugnisse und Rechte des »ewigen Organs«

Der Bundesrat ist das »Parlament der Länderregierungen« und damit eines der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. »Bundesratswahlen« gibt es nicht. Verfassungsrechtlich gesehen ist er ein »ewiges Organ«, das sich jedoch durch Landtagswahlen von Zeit zu Zeit erneuert, denn seine Zusammensetzung ist durch die Wahl der Landesregierungen bestimmt, die die Ratsmitglieder bestellen. So erhält der Bundesrat seine demokratische Legitimation.
Die zentralen Aufgaben des Bundesrates sind im Artikel 50 des Grundgesetzes beschrieben: »Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.«

Sitz des Bundesrates.                                                                                                                                                                Foto: mr

Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze können sogar nur dann in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihnen ausdrücklich zustimmt. Dazu gehören Gesetze, die die Verfassung ändern, Gesetze, die Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben und Gesetze, für deren Umsetzung in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen wird. Je nachdem, wer in den Ländern gerade das Sagen hat, kann es dabei schon mal Konflikte zwischen Bundestag und Bundesrat geben. Dann muss der Vermittlungsausschuss ran, um eine Einigung herbeizuführen.
Bei den übrigen Gesetzen handelt es sich um sogenannte Einspruchsgesetze, bei denen der Bundesrat lediglich seine abweichende Meinung zum Ausdruck bringt. Dieser Einspruch kann durch den Bundestag mit der sogenannten Kanzlermehrheit überstimmt werden.
Darüber hinaus kann der Bundesrat mit Hilfe des Initiativrechts in der Gesetzgebung oder mit dem parlamentarischen Mittel der Entschließung Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesregierung anstoßen, auf Probleme aufmerksam machen oder seine Auffassung zu einem bestimmten Thema darlegen.
Mit der stetig wachsenden Bedeutung der EU hat auch die Mitwirkung des Bundesrates in den Angelegenheiten der Europäischen Union stark an Bedeutung gewonnen. Seine Rechte reichen von einem umfassenden Informationsanspruch über die Möglichkeit, Stellungnahmen zu allen EU-Vorlagen abzugeben, die Länderinteressen berühren, bis zur Entsendung von Vertretern in den Rat. Greift ein Vorhaben der EU in die Gesetzgebungskompetenzen der Länder ein, ist die Stellungnahme des Bundesrates sogar ausschlaggebend bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition.
Im Fall des inneren Notstandes – Naturkatastrophen oder drohende Gefahren für den Bestand eines Landes oder seiner freiheitlich demokratischen Grundordnung – besitzt der Bundesrat vor allem Kontroll- und Abwehrrechte. So kann er verlangen, dass der Einsatz von Streitkräften oder Polizeikräften durch die Bundesregierung beendet wird.
Bei einem äußeren Notstand kann die Feststellung des Verteidigungsfalles nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen. Für den Fall, dass der Bundestag nicht mehr oder nicht rechtzeitig zur Beschlussfassung zusammentreten kann, wird bereits in Friedenszeiten ein Gremium gebildet, das dann die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat wahrnimmt – der Gemeinsame Ausschuss. Dieser besteht aus 32 vom Bundestag bestimmten Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates. Diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.

 mr